WETTERGEBÄUDE


Ein Haus ist ein Gebäude, das vor Wind und Wetter schützt. das "Wettergebäude" ist ein Gebäude, das aus Wind und Wetter besteht, sozusagen ein Anti-Haus. Installation im freien Raum aus Wind, Wasser und Wärme.Angelegt ist das Wettergebäude darauf, zweckentbunden 10 Tonnen Koks zu verheizen, hunderte Kubikmeter Wasser zu versprühen und verdampfen zu lassen und die elektrisch- und benzinbetriebenen Motoren, welche Luft und Wasser bewegen, laufen zu lassen. Die Energie verpufft ins nichts. Ein selbsttätiger Raumkörper auf einem freiliegenden Schotterfeld in der Altstadt. Für das Publikum mit Regenschutz begehbar.


Konzept: Thomas Lehner, Georg Ritter, Markus Binder, Rainer Zendron
Eröffnungsrede: Dr. Karl-Michael Belcredi, Ars Electronica 1988




Schneekanone und glühende Brennkörbe




Protokoll der Veranstaltungskommission (behördliche Begehung)

Niederschrift aufgenommen vom Amt der OÖ Landesregierung am 12. September 1988 über die mündliche Verhandlung zur veranstaltungspolizeilichen Überprüfung auf dem Vorplatz des Hauses Friedhofstraße 6 bzw. Schulstraße, Ecke-Friedhofstraße ("Piazzetta") in Linz, auf Eignung zur Durchführung der Veranstaltung "Wettergebäude". Gegenstand der Verhandlung ist die auf den heutigen Tag anberaumte veranstaltungspolizeiliche Überprüfung des Vorplatzes des Hauses Friedhofstraße 6 bzw. Schulstraße, Ecke Friedhofstraße ("Piazzetta") auf Eignung zur Durchführung der Veranstaltung "Wettergebäude" am 13. September 1988 (20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und in der Zeit vom 14. bis 17. September 1988 (jeweils von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr).


Wettergebäude in der Startphase vor dem Haus Friedhofstr. 6


Maschinerie der Klimaanlage aus dem Inneren des Wettergebäudes,1988



Gemäß Ziffer 9 des Bewilligungsbescheides vom 20. Dezember 1984, Pol-20.106/257-1984 Wi/Au/Ku, sind alle von der Linzer Veranstaltungsgesellschaft mbH selbst betriebenen bzw. unter ihrer verantwortlichen Leitung stehenden Veranstaltungsbetriebsstätten -im gegenständlichen Fall der Vorplatz des Hauses Friedhofstraße 6 bzw. Schulstraße, Ecke-Friedhofstraße ("Piazzetta") auf Eignung in sicherheits- und betriebstechnischer sowie feuerpolizeilicher Hinsicht zu überprüfen. Weiters soll geprüft werden, inwieweit durch die geplante Veranstaltung die Nachbarschaft im Sinne des Umweltschutzes unzumutbar belästigt wird.

Nach Durchführung einer kurzen Eingangsbesprechung und Besichtigung des zur Abhaltung der Veranstaltung vorgesehenen Vorplatzes ("Piazzetta") beim gegenständlichen Haus durch die Kommissionsteilnehmer, erstattet der technische Amtssachverständige nachstehenden Befund:

Im Rahmen der "ARS ELECTRONICA 88" soll auf dem Vorplatz des Hauses Friedhofstraße 6 in Linz/Urfahr eine Veranstaltung, die den Namen "Wettergebäude" trägt, durchgeführt werden. Diese Veranstaltungen werden am 13. September 1988 (20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und vom 14. bis 17. September 1988 (jeweils von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr) durchgeführt. Das "Wettergebäude" soll durch die Elemente Luft, Wasser und Feuer erzeugt werden. Für die Effekte stehen folgende Maschinen bzw. Geräte zur Verfügung:
1. zwei Schneekanonen, Type SUFAG, Schneeerzeuger 13/37 (Stromverbrauch: 18 kW, Wasserverbrauch: 18 m3 pro Stunde);
2. zwei Tragkraftspritzen, TS-VW 75 Automatik (Antriebottomotore);
3. Elektrotauchpumpe (Stromverbrauch 2 kW);
4. ein Radialventilator und ein Axialventilator, je 4 kW Leistung;
5. zwei Gasheizkanonen mit Propangasflasche (30 kg);
6. sechs Stück Brennkörbe zur Koksheizung;
7. Scheinwerfer in noch ungewisser Zahl zur Ausleuchtung des Platzes und Anleuchten des Sprühnebels.


Wetterwart bei Feineinstellung



Durch hervorgerufenen Sprühnebel der Wasserfontäne, eine Hitzeschleuse, einen Windstrang und durch aufsteigende Dämpfe soll sich ein sogenanntes Wettergebäude bilden. Die gesamte Anlage soll von Personen betreut werden, die die Aufgabe haben, das Wettergebäude nach der allgemeinen Wetterlage auszurichten, die Sprühkanonen so einzustellen, daß sie gemäß den Winden innerhalb des vorgesehenen Areals sprühen, die Feuerung der Heizkörbe überwachen und zu gegebenen Zeitpunkten Dampf durch Aufsprühen von Wasser auf die Heizkörbe zu erzeugen.

Für die Zuschauer steht der zum Teil vorbeiführende Gehsteig und das während der Dauer der geplanten Veranstaltung für den Fahrzeugverkehr abgesperrte, Straßenstück von der Kreuzung Friedhofstraße bis zur Kreuzung Kirchengasse zur Verfügung.

Ein Probebetrieb konnte nicht durchgeführt werden, weil die einzelnen Geräte wohl aufgestellt, aber nicht einsatzbereit waren.





Stellungnahme des Vertreters des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Baupolizeiamt:
Von seiten des Baupolizeiamtes besteht gegen die beantragte Veranstaltungsbewilligung bei Einhaltung nachstehender Auflagen kein Einwand:

1. Die Abpumpung der anfallenden Abwässer, die durch die Schneekanonen bzw. den Feuerwehrschlauch entstehen, sind in einen Kanalschacht durch den Gesuchsteller im Einvernehmen mit den SBL Linz sicherzustellen, da ansonsten die Gefahr einer Unterspülung der Fundamente des Nachbarobjektes besteht.

2. Der Höhenunterschied zwischen dem befestigten Platz, auf dem die Veranstaltung durchgeführt wird und dem angrenzenden Hof der Stadtwerkstatt ist mittels einer ordnungsgemä§en Stiege mit Geländer zu überbrücken.

Ferner wird festgestellt, daß die Veranstaltung auf dem Vorplatz (befestigter Parkplatz), Grundeigentümer die Stadt Linz, stattfindet und keinerlei Bauwerke hiefür aufgestellt und errichtet werden. Falls der Veranstaltungsplatz durch die Bewilligungsbehörde für Besucher gesperrt wird, ist der Punkt 2 hinfällig.

Pohn e.h.



Stellungnahme des Vertreters des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Gesundheitsamt, Abteilung ärztlicher Dienst: Seitens des Gesundheitsamtes wird bemerkt, daß die Vorschreibung von zusätzlichen sanitären Anlagen nicht notwendig ist, da vom Veranstalter der Ausschank von Getränken und Speisen nicht geplant ist. Diese im Verlaufe der Verhandlung abgegebene niederschriftliche Stellungnahme wird vom Verhandlungsleiter bestätigt.

Zölß e. h.



Stellungnahme der Vertreter der Bundespolizeidirektion Linz: Seitens der BPD Linz kann zur geplanten Veranstaltungsreihe vom Verkehrssicherheitsstandpunkt nur dann die Zustimmung gegeben werden, wenn während der Dauer der geplanten Veranstaltung, also von Mittwoch, den 14.9. bis Samstag, den 17.9.1988, in der Zeit von 16 Uhr bis 22 Uhr, für den Bereich der Schulstraße von der Kreuzung Friedhofstraße bis zur Kreuzung Kirchengasse ein allgemeines Fahrverbot vom Bezirksverwaltungsamt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz erlassen wird. Für die genannten Tage wird jeweils ab 16.00 Uhr bis Veranstaltungsende ein polizeilicher Inspektionsdienst von zwei Sicherheitswachebeamten vorgeschrieben. Bei Einhaltung der sonstigen Bedingungen und Auflagen, die heute vor allem von den technischen Amtssachverständigen, insbesondere von der Berufsfeuerwehr der Stadt Linz, gestellt werden, besteht seitens der BPD Linz gegen die geplante Veranstaltung ansonsten kein Einwand.

Stirmaier e. h. / AI. Josef Stratberger e. h.



Stellungnahme des Vertreters des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Feuerwehr, Abteilung Feuerpolizei: Für die Dauer der Veranstaltung ist zur überwachung der Brandsicherheit erforderlich, daß geeignete Personen bereitstehen, um im Gefahrenfall wirksame Brandbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen. Insbesondere deshalb, weil vom Veranstalter beabsichtigt wird, insgesamt sechs St?ck Kokskörbe anzuzünden und zur Erzielung eines Effektes mit Wasser daraufzuspritzen. Da es w?hrend des Anzündens des Kokses und des Betriebes der Kokskörbe sowie des Ablöschens nach der Veranstaltung der Aufsicht fachkundiger Personen bedarf, und auch die anfallende Asche ordnungsgemäß entsorgt werden muß, ist es aus der Sicht des Brandschutzes erforderlich, daß ein Brandsicherheitswachdienst zumindest in der Stärke von zwei Mann bereitgestellt wird. Als fachkundige Personen für diesen Zweck kommen Angehörige der städtischen Feuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr in Frage, und ist deshalb vom Veranstalter mit einer solchen Organisation das Einvernehmen zwecks Bereitstellung solcher Personen aufzunehmen. Da am Ort der Veranstaltung zwei Tragkraftspritzen, ausreichend Schlauchmaterial und dazugehörige Strahlrohre zur Verfügung stehen, ist die Bereitstellung eines Fahrzeuges beim Brandsicherheitswachdienst nicht unbedingt erforderlich. Aus der Sicht der Feuerpolizei ist es deshalb erforderlich, zur Sicherstellung des erforderlichen Brandschutzes für die Veranstaltung nachstehende Auflage in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen: "Für die Dauer der Veranstaltung ist ein Brandsicherheitswachdienst in der Stärke von zwei Mann, die über eine entsprechende feuerwehrtechnische Ausbildung verfügen müssen (Mitglieder einer Berufs- oder Freiwilligen Feuerwehr), bereitzustellen."

Fischer e. h.





Maschinen laufen auf Vollgas





Stellungnahme des Vertreters des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Amt für Umweltschutz: Die LIVA plant auf dem Vorgelände der Stadtwerkstatt im Bereich der Kirchengasse-Friedhofstraße eine Veranstaltung, bei der es zum freien Verbrennen von Holz und Koks bzw. zur Installierung von zwei Schneekanonen und zwei Ventilatoren kommen soll. Die etwa vier Tonnen Koks und der etwa ein Festmeter große Holzstapel, der zum Zeitpunkt der Augenscheinsverhandlung bereits vorhanden war, sollen im Zeitraum von Dienstag, dem 13. September 1988, von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr, und vom 14. September bis 17. September 1988, im Zeitraum von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr, in sechs Drahtgeflechtkörben (Fassungsinhalt: ca. 100 kg) verfeuert werden. Durch die Verfeuerung ist bereits in der Anheizphase (als Anheizungsmaterial dient Holz) mit erheblichen Rauch- und Rußemissionen zu rechnen. Laut Veranstalter sollen die glühenden Kohlen anschließend für Dampferzeugung mit Wasser bespritzt werden. Diesbezüglich wurden bereits Probeversuche im Werksbereich der Vöest mit Hochofenkoks, der wesentlich heißer ist, vorgenommen, wobei bei der heutigen Augenscheinsverhandlung entsprechende Fotodokumentationen vorgelegt wurden. Durch die Verfeuerung von Holz und Koks sind bei den nächsten Anrainern überhöhte Rauch-, Ruß-, Gas- und Geruchsbelästigungen zu erwarten. Im Sinne des ¤4 der O.Ö. Luftreinhalteverordnung, LGBI. Nr. 78/1976, ist das Verbrennen von Stoffen, die bei der Verbrennung eine besondere Rauch-, Ruß-, Gas- oder Geruchsbelästigung verursachen, im Freien verboten. Da die Anrainer in Hauptwindrichtung, in etwa 25 m entfernt wohnhaft sind, sind Beschwerden beim Verbrennen derartiger Stoffe im Freien jedenfalls als sicher anzunehmen. Hinsichtlich der allfällig auftretenden Lärmauswirkungen der Ventilatoren der Schneekanonen ist festzustellen, daß zum Zeitpunkt der heutigen Augenscheinsverhandlung von den bereits installierten Gerätschaften nur ein Ventilator in Betrieb genommen werden konnte. Bei der Hörprobe konnten keine erheblichen Lärmbelästigungen festgestellt werden. Es ist jedenfalls abzusichern, daß bei Betrieb der zwei Schneekanonen und der Ventilatoren in 1 m Entfernung ein A-bewerteter, energieäquivalenter Dauerschallpegel von 70 dB eingehalten wird. Dies wäre in den Bescheid aufzunehmen.



Wettergebäude wird der baulichen Umgebung angepaßt





Aufguß an lauem Sommerabend